AGB
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINES
1. Die Fenster City SÜD schließt Verträge mit ihren Kunden ausschließlich auf Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Davon Abweichendes hat nur Gültigkeit, wenn es ausdrücklich im schriftlichen Angebot angeführt ist. Auch durch Ablehnung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen im Auftragsschreiben können diese nicht außer Kraft gesetzt werden.
2. Gestellte Angebote haben keine Bindungswirkung, der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahmeerklärung durch den Kunden und darauf folgender schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Fenster City SÜD bzw. durch die Einzahlung der Anzahlung zustande. Die Annahme eines Angebotes durch den Kunden hat per Post durch Nachnahmesendung oder Telefax zu erfolgen. Unsere Angebote sind daher als Kostenvoranschläge zu verstehen, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht gewährleistet ist [§ 5 Abs. 2 KSchG].
3. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot und der Auftragsbestätigung; mündliche Zusagen haben keine Wirksamkeit, außer sie wurden gesondert schriftlich bestätigt.
4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach Wahl der Fenster City SÜD die Montage der Fenster, Türen, Garagentüren oder sonstigen Waren durch ihre Leute oder durch beauftragte Subunternehmer erfolgt, und stimmt dieser Vorgangsweise zu.
II. LIEFERUNG
1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, gilt für Fenster, Türen oder sonstige Produkte (Sonnen- und Insektenschutz, etc.) eine Lieferzeit von 12 Wochen (ab Zustandekommen des Auftrages) innerhalb weiterer 2 Wochen erfolgt dann der Beginn der Montage. Der Kunde hat keinen Anspruch, dass die Montage ununterbrochen an aufeinander folgenden Werktagen stattfindet.
2. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern dieser Anspruch von der Fenster City SÜD nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Bei höherer Gewalt (Streik oder Betriebsstillstand beim Produzenten) besteht keinerlei Haftung.
3. Sofern im schriftlichen Auftrag nichts anderes vereinbart, sind die verkauften Produkte direkt am Sitz der Fenster City SÜD vom Kunden abzuholen. Ist die Montage Vertragsinhalt, erfolgt die Lieferung entweder durch die Fenster City SÜD direkt, durch den Produzenten oder durch die beauftragte Submontagefirma.
4. Die Übergabe und Übergang der Gefahr erfolgt mit Eintreffen der Lieferung beim Kunden, auch wenn zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die Montage noch nicht abgeschlossen ist. Der Kunde hat daher auf der Baustelle selbst für die sichere Verwahrung der gelieferten Waren Sorge zu tragen.
5. Konstruktions- und Formänderung bleiben vorbehalten, sofern die gelieferte Ware vom Vertrag nicht erheblich abweicht, sofern die Abweichung für den Kunden zumutbar ist, insbesondere weil sie sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist.
III. ZAHLUNG
1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Auftragssumme inklusive Mehrwertsteuer ab Lieferung oder Übernahme nach Montage binnen 8 Tagen netto zur Zahlung fällig.
2. Bei Zahlungsverzug gelten bei Konsumenten 8,5 % Zinsen per anno als vereinbart, gegenüber Unternehmen 12 % per anno.
3. Wurden im Vertrag die Legung von Teilrechnungen vereinbart, so sind diese ebenfalls binnen 8 Tagen netto zu bezahlen. Gegen diese Fälligkeit können keine Einwände der Mangelhaftigkeit der Leistung oder Lieferung oder des Lieferverzuges erhoben werden. Kommt der Kunde bei einer Teilrechnung mit der Zahlung in Verzug, ist die Fenster City SÜD berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Zahlungen werden – unabhängig von der Widmung des Kunden – zuerst auf Kosten, Zinsen und erst dann auf die Rechnungssumme verrechnet.
4. Erklärt ein Kunde unberechtigt den Vertragsrücktritt zu einem Zeitpunkt, als die Fenster City SÜD selbst die Ware beim Produzenten noch nicht bestellt, wird eine „Stornoprovision“ in der Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz fällig.
Erfolgt der Vertragsrücktritt nachdem die Fenster City SÜD selbst die Ware beim Produzenten bestellt hat, wird eine Stornoprovision in der Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes als pauschaler Schadenersatz sowie sämtliche weiterer über diesen Prozentsatz hinausgehender Schaden (bis zu 100 % des Auftrages) zur Zahlung fällig.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Einzahlung im Eigentum der Fenster City SÜD oder im Eigentum des Produzenten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Bis zu diesem Zeitpunkt obliegt dem Kunden eine erhöhte Obsorgepflicht für unsere Ware. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist er schadenersatzpflichtig. Weiters ist der Kunde verpflichtet, bis zum Eigentumsübergang das Objekt – in dem unsere Ware eingebaut wurde – gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Auch ist der Kunde verpflichtet, auf der Dauer des Eigentumsvorbehaltes unsere Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
2. Sollte unser Kunde die Ware an seinen Kunden (z.B. Bauherrn) weiterverkaufen, gilt der Anspruch im Falle des Zahlungsverzuges an uns abgetreten, sodass wir in diesem Fall den Anspruch auch gegenüber unseren Kunden direkt geltend machen können.
Daneben bleibt die Haftung des Kunden im vollen Umfang bestehen, sodass beide zur ungeteilten Hand haften.
V. GEWÄHRLEISTUNG
1. Sofern unser Kunde Kaufmann ist, hat er die gelieferte Ware unverzüglich schriftlich bei sonstigem Ausschluss des Gewährleistungsanspruches zu rügen. Dies gilt ebenso für behauptete Transportschäden.
2. Wir leisten nur gegenüber unseren Kunden als Erstkäufer bei pünktlicher Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende fehlerfreie Erzeugung in Werkstoff und Werkarbeit. Für den Einbau von Fenstern und Türen gilt jedoch die Ö-Norm B 5320 (innen dampfdiffusionsdicht, außen schlagregendicht und dampfdiffusionsoffen) nur dann, wenn dies ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart wurde und darf der erhöhte Einbaupreis (rund das 3-fache des üblichen Einbaupreises) vereinbart werden.
Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass bei einem Einbau von Außenfenstern und –türen – die nicht dieser Ö-Norm entsprechen – die Diffusionsdichte bzw. –offenheit nicht hergestellt ist.
3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung wird gegenüber Konsumenten dahingehend eingeschränkt, dass der Anspruch des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder angemessene Preisänderung dadurch abgewendet werden kann, dass die Fenster City SÜD innerhalb angemessener 8 Wochen nicht übersteigender Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen kann.
Weiters kann ein Anspruch des Kunden auf angemessene Preisminderung dadurch abgewendet werden, dass innerhalb angemessener 8 Wochen nicht übersteigender Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt wird und das Fehlende nachgetragen wird.
4. Weitergehende Ansprüche des Kunden, wie Ersatz von Arbeiten, Material, Gewinnentgang sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bloße Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Hat ein Kunde, der Unternehmer ist, Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten, so ist die Fenster City SÜD von jeder Gewährleistungsverpflichtung ausdrücklich entbunden. Ausgeschlossen ist weiters der der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sofern die Fenster City SÜD nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
5. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, sind auch Schadenersatzverpflichtungen bei leichtem Verschulden der Fenster City SÜD einvernehmlich ausgeschlossen.
VI. HINWEISE
Die Aufgehrichtungen von Türen und Fenstern sind in Skizzen durch Linien festgehalten. Um Irrtümer bei Bestellung oder Erklärungsirrtümer auszuschließen wird festgehalten, dass bei links aufgehenden Türen oder Fenstern – betrachtet von der Seite der Aufgehrichtung – die Scharniere links montiert sind, die Türschnalle oder Fenstergriffe rechts. Daraus folgt die Aufgehrichtung nach links. Bei rechten Türen oder Fenstern ist dies umgekehrt.
VII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Sofern bei Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht Gegenteiliges festgelegt ist, gilt für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 104 JN die Zuständigkeit des Bezirks- oder Landesgerichtes Wiener Neustadt (je nach Höhe des Streitwertes) als vereinbart.